BSG - Beschluss vom 24.11.2021
B 4 AS 320/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 343/20
SG München, vom 29.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 2339/16

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsErklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 24.11.2021 - Aktenzeichen B 4 AS 320/21 B

DRsp Nr. 2022/827

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Oktober 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihm am 22.10.2021 zugestellt worden ist, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu bewilligen, ist abzulehnen.