BSG - Beschluss vom 10.08.2021
B 2 U 79/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 U 95/19
SG Speyer, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 174/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 10.08.2021 - Aktenzeichen B 2 U 79/21 B

DRsp Nr. 2021/15611

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. April 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K aus L beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Divergenz sowie des Vorliegens von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann 160 Abs 2 Nr 1, 2 und 3 SGG), nicht hinreichend dargelegt bzw bezeichnet. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen .