BSG - Beschluss vom 29.06.2021
B 2 U 51/21 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 17 U 31/19
SG Köln, vom 03.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 U 408/18

Ablehnung eines ProzesskostenhilfeantragsNichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

BSG, Beschluss vom 29.06.2021 - Aktenzeichen B 2 U 51/21 B

DRsp Nr. 2021/11528

Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 - L 17 U 31/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

I

Die Klägerin hat - sinngemäß - mit Schreiben vom 17.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 10.3.2021 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie am 10.6.2021 vorgelegt.

II