Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 - L 17 U 31/19 - Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Die Klägerin hat - sinngemäß - mit Schreiben vom 17.4.2021 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 17.4.2021 zugestellten Urteil des LSG vom 10.3.2021 Beschwerde eingelegt und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie am 10.6.2021 vorgelegt.
II
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