LSG Bayern - Beschluss vom 25.09.2018
L 7 SF 219/18 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1412/15

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der BefangenheitOffensichtlich unzulässiges BefangenheitsgesuchFormalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch

LSG Bayern, Beschluss vom 25.09.2018 - Aktenzeichen L 7 SF 219/18 AB

DRsp Nr. 2019/1392

Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit Offensichtlich unzulässiges Befangenheitsgesuch Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch

1. Das Gericht kann ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter über ein Ablehnungsgesuch entscheiden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. 2. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn das Gericht lediglich eine Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert.

Tenor

Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht X. wird als unzulässig verworfen. Das Gesuch der Klägerin, den Vorsitzenden Richter am Bayerischen Landessozialgericht Y. und die Richterin am Bayerischen Landessozialgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 682/17 sind verschiedene Eingliederungsleistungen nach dem SGB II.