LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2010
7 Sa 1288/10
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 315 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 3 Nr. 1; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 1; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 2; AVR Anlage 17 § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 12.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2834/09

Ablehnung tariflicher Altersteilzeit bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer; Ermessensausübung der kirchlichen Arbeitgeberin bei der Prüfung eines Altersteilzeitantrages

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 1288/10

DRsp Nr. 2011/6167

Ablehnung tariflicher Altersteilzeit bei Überschreiten der Förderungshöchstdauer; Ermessensausübung der kirchlichen Arbeitgeberin bei der Prüfung eines Altersteilzeitantrages

1. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Antrag eines Arbeitnehmers im Alter von 55 bis 59 Jahren auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 der Anlage 17 zu den AVR genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen; diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 2 der Anlage 17 zu den AVR und damit auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres. 2. Hat die Arbeitgeberin die Vorentscheidung getroffen, aus finanziellen Gründen in einer finanziell angespannten Situation jedenfalls mit den Arbeitnehmern, die eine über die Förderungshöchstdauer hinausgehende Altersteilzeit beantragen, keinen Altersteilzeitvertrag abzuschließen, ist darin ein sachlicher Grund für die Ablehnung eines Altersteilzeitantrags im Rahmen einer Vorentscheidung zu sehen.