LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2001
7 Ta 426/01
Normen:
ArbGG § 49 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 476
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2/01

Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2001 - Aktenzeichen 7 Ta 426/01

DRsp Nr. 2003/4654

Ablehnung von Gerichtspersonen-rechtsmissbräuchliche Ablehnung-außerordentliche Beschwerde- greifbare Gesetzwidrigkeit

»Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung einer Gerichtsperson durch die Kammer unter Einschluss des Abgelehnten, weil der Antrag rechtsmissbräuchlich ( aus Verzögerungsabsicht ) gestellte worden sei, ist als greifbar gesetzeswidrige Entscheidung anzusehen, die trotz § 49 Abs. 3 ArbGG auch im arbeitsrechtlichen Verfahren den Beschwerdeweg eröffnet, wenn der Ablehnungsbeschluss sich nicht über die vorgebrachten Ablehnungsgründe verhält.«

Normenkette:

ArbGG § 49 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

A.