LSG Bayern - Beschluss vom 19.09.2017
L 16 SF 202/17 AB
Normen:
SGG § 60; ZPO § 42;

Ablehnung wegen Besorgnis der BefangenheitPauschale Ablehnung eines SpruchkörpersMisstrauen gegen UnparteilichkeitVernünftig denkender Prozessbeteiligter

LSG Bayern, Beschluss vom 19.09.2017 - Aktenzeichen L 16 SF 202/17 AB

DRsp Nr. 2017/15122

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit Pauschale Ablehnung eines Spruchkörpers Misstrauen gegen Unparteilichkeit Vernünftig denkender Prozessbeteiligter

1. Ein Ablehnungsgesuch, mit dem ein Spruchkörper insgesamt abgelehnt wird, ist regelmäßig unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet, da es an der notwendigen Individualisierung fehlt. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn im Ablehnungsgesuch ein konkretes Vorbringen angesprochen wird, das einem oder mehreren Richtern im Spruchorgan zuordenbar ist. 3. Ein Grund, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen eine Unparteilichkeit zu rechtfertigen, liegt vor, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. 4. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterinnen des 16. Senats vom 27.04.2017 werden als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 60; ZPO § 42;

Gründe

I.

Der Kläger führt im 16. Senat insgesamt sechs Rechtsstreitigkeiten (Az.: L 16 AS 861/16, L 16 AS 20/17, L 16 AS 23/17, L 16 AS 292/17 B PKH, L 16 AS 293/17 B PKH und L 16 AS 294/17 B PKH).