LSG Thüringen - Beschluss vom 17.10.2018
L 1 SF 1230/18 AB
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der BefangenheitMisstrauen gegen die Unparteilichkeit eines RichtersTatsächliche Befangenheit nicht erforderlich

LSG Thüringen, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 1230/18 AB

DRsp Nr. 2018/16358

Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters Tatsächliche Befangenheit nicht erforderlich

1. Ein Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit dieses Richters zu rechtfertigen. 2. Es ist unerheblich, ob der Richter tatsächlich befangen ist; entscheidend ist, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus nach vernünftigen Erwägungen Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Richters haben kann.

Das Gesuch des Antragstellers, Richter am Landessozialgericht Krome als befangen abzulehnen, ist unbegründet.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe: