LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.01.2024
L 3 AS 207/23 B ER
Normen:
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 3, 4, S. 2 Nr. 1, 2 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 692/23

Ableitung des Aufenthaltsrechts für Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Eltern i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Bürgergeld

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen L 3 AS 207/23 B ER

DRsp Nr. 2024/3519

Ableitung des Aufenthaltsrechts für Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Eltern i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von Bürgergeld

1. Zur Begründung der jeweils eigenständigen, die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 SGB II ausschließenden Freizügigkeitsrechte aus Art. 10 EUV 492/2011 genügt es, wenn Arbeitnehmerstatus des Elternteils und Ausbildung des Kindes während des Aufenthaltes zusammenfallen; es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Einschulung des minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme eine Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils vorlag. 2. Die Familienangehörigen der nach Art. 10 EUV 492/2011 freizügigkeitsberechtigten Eltern können von diesen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht ableiten, das die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 ausschließt. 3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gilt nur für Sachverhalte, in denen das Aufenthaltsrecht auf der Richtlinie 2004/38/EG beruht und erfasst demnach nur Personen, die ihr voraussetzungsloses dreimonatiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen.

Tenor

a. b.