OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.09.2021
2 A 851/21
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
BauR 2022, 70
D_V 2022, 89
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 753/19

Ableitung des baurechtlichen Nachbarschutzes aus Anwesenheit des Nachbarn bei Schließung des gerichtlichen Vergleichs

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen 2 A 851/21

DRsp Nr. 2021/14645

Ableitung des baurechtlichen Nachbarschutzes aus Anwesenheit des Nachbarn bei Schließung des gerichtlichen Vergleichs

Eine unter Beteiligung des Nachbarn in einem gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung, einer zu erteilenden Baugenehmigung eine Nebenbestimmung aufzunehmen, wonach eine Stellplatzanlage (Erweiterung von fünf auf acht Stellplätze) mit einem Poller oder einer Schranke abzusperren ist, ist nicht automatisch (umfassend) nachbarschützend im Sinne des Bauordnungsrechts. Es erscheint ausgeschlossen, dass sich (erweiterte) bauordnungsrechtliche Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde unmittelbar aus Treu und Glauben begründen lassen. § 242 BGB ist keine Befugnisnorm.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht.