LAG München - Urteil vom 01.03.2005
6 Sa 875/04
Normen:
BetrVG § 77 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 05.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12486/03

Ablöseprinzip bei verschlechternder Betriebsvereinbarung

LAG München, Urteil vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 875/04

DRsp Nr. 2005/18745

Ablöseprinzip bei verschlechternder Betriebsvereinbarung

»Im Verhältnis aufeinander folgender Betriebsvereinbarungen gilt das Ablösungsprinzip. Die neue Regelung ersetzt die bisherige. Dies gilt unter Beachtung von Verhältnismäßigkeit und Vertrauensschutz auch, wenn die neue Regelung für die Arbeitnehmer ungünstiger ist.«

Normenkette:

BetrVG § 77 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen über verbilligten Strombezug und Beihilfeleistungen.

Der Kläger war zunächst bei der B. AG beschäftigt gewesen. Im April 1996 erfolgte ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, die B-N. GmbH, eine Tochter der ehemaligen B. AG.

Mit Schreiben vom 22. April 1996 (Blatt 12 der Akte) hatte die Beklagte dem Kläger diesen Betriebsübergang auch mitgeteilt und gleichzeitig bekannt gegeben, dass der Vorstand der B. AG in diesem Zusammenhang dem Betriebsrat eine (verbindliche) Erklärung zur Absicherung des sozialen Besitzstandes der zur N. übergehenden Mitarbeiter abgegeben habe.