Die Parteien streiten über die Weitergeltung von Betriebsvereinbarungen über verbilligten Strombezug und Beihilfeleistungen.
Der Kläger war zunächst bei der B. AG beschäftigt gewesen. Im April 1996 erfolgte ein Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte, die B-N. GmbH, eine Tochter der ehemaligen B. AG.
Mit Schreiben vom 22. April 1996 (Blatt 12 der Akte) hatte die Beklagte dem Kläger diesen Betriebsübergang auch mitgeteilt und gleichzeitig bekannt gegeben, dass der Vorstand der B. AG in diesem Zusammenhang dem Betriebsrat eine (verbindliche) Erklärung zur Absicherung des sozialen Besitzstandes der zur N. übergehenden Mitarbeiter abgegeben habe.
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