LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.04.2008
6 Sa 415/07
Normen:
TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1022b/07

Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrags geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 415/07

DRsp Nr. 2008/14938

Ablösung der Nachwirkung einer Tarifregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrags geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung

»Voraussetzung für die Ablösung der Nachwirkung einer Tarifvertragsregelung durch eine vor Ablauf des Tarifvertrags bereits geschlossene einzelvertragliche Vereinbarung ist, dass diese ausdrücklich oder zumindest konkludent auf die Ablösung des Tarifvertrags gerichtet ist; es muss erkennbar die Ablösung der Nachwirkung beabsichtigt sein. Dazu ist erforderlich, dass die Parteien auch den konkreten künftigen Nachwirkungszeitraum im Auge hatten.«

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 3 § 4 Abs. 5 ; BGB § 133 § 157 ; TV Lohn/West (Baugewerbe) § 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte nach § 6 des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin (im Folgenden: TV Lohn/West) dem Kläger wegen der Zuordnung zum Hamburger Sonderlohngebiet einen um 0,04 EUR höheren Stundenlohn zahlen muss und ob ihm jedenfalls der Tariflohn nach dem TV Lohn/West kraft tariflicher Nachwirkung zusteht.

Der Kläger trat am 19.05.2003 als gewerblicher Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten. Er ist seit vielen Jahren Mitglied der IG Bau.