BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 659/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 272
BB 2012, 1920
EzA-SD 2012, 9
NZA 2012, 990
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 441/10
ArbG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10800/08

Ablösung einer [teilmitbestimmten] Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Betriebsrat; Tarifvorbehalt; Tarifvorrang; Koalitionsfreieit

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 659/10

DRsp Nr. 2012/15385

Ablösung einer [teilmitbestimmten] Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Betriebsrat; Tarifvorbehalt; Tarifvorrang; Koalitionsfreieit

Orientierungssätze: 1. Ein nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgeltender Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung kann gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Betriebserwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Die individualrechtlich als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter geltenden kollektivrechtlichen Regelungen sind inhaltlich nicht weiter geschützt, als sie es bei ihrem normativen Fortbestehen beim Erwerber gewesen wären. 2. Das Regelungssystem von § 77 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, nach dem eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag verdrängt wird, verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 441/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.