BAG - Urteil vom 13.03.2012
1 AZR 662/10
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 26.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 443/10
AG Köln, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 10799/08

Ablösung einer [teilmitbestimmten] Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Betriebsrat; Tarifvorbehalt; Tarifvorrang; Koalitionsfreieit

BAG, Urteil vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 662/10

DRsp Nr. 2012/15436

Ablösung einer [teilmitbestimmten] Betriebsvereinbarung bei Betriebsübergang; Betriebsrat; Tarifvorbehalt; Tarifvorrang; Koalitionsfreieit

1. Ein nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB fortgeltender Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung kann gemäß § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine beim Betriebserwerber abgeschlossene Betriebsvereinbarung abgelöst werden. Die individualrechtlich als Inhalt des Arbeitsverhältnisses weiter geltenden kollektivrechtlichen Regelungen sind inhaltlich nicht weiter geschützt, als sie es bei ihrem normativen Fortbestehen beim Erwerber gewesen wären. 2. Das Regelungssystem von § 77 Abs. 3 Satz 1, § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG, nach dem eine teilmitbestimmte Betriebsvereinbarung durch einen später abgeschlossenen Tarifvertrag verdrängt wird, verletzt nicht die negative Koalitionsfreiheit der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Mai 2010 - 9 Sa 443/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Eingangshalbs.; BetrVG § Abs. 1 Nr. 10; BGB § 613a Abs. 1 S. 2, 3; GG Art. 9 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsvereinbarung.