BAG - Urteil vom 17.07.2012
1 AZR 476/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 15
AuR 2013, 51
BAGE 142, 294
BB 2012, 3135
DB 2012, 16
DB 2012, 2873
EzA-SD 2012, 14
NZA 2013, 338
NZA-RR 2013, 5
ZIP 2013, 539
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1079/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5379/09

Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 476/11

DRsp Nr. 2012/22946

Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

1. Sozialleistungen, die ausschließlich in Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht werden und nicht von der persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen, können durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden. 2. Ein Arbeitnehmer kann ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen aus betrieblichen Regelungen vertrauen. Orientierungssätze: 1. Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die jeweils für den Arbeitgeber geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen ist nicht intransparent, wenn es an einem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Betriebsvereinbarungsoffenheit fehlt. Maßgeblich ist allein, dass die Abänderbarkeit der in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Klauselverwenders erkennbar wird. 2. Eine ablösende Betriebsvereinbarung unterliegt nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die ablösende Betriebsvereinbarung zur Verschlechterung einer betriebsvereinbarungsoffenen vertraglichen Einheitsregelung führt.