LAG Frankfurt/Main, vom 30.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1079/10
ArbG Frankfurt/Main, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 5379/09
Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung
BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 476/11
DRsp Nr. 2012/22946
Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung
1. Sozialleistungen, die ausschließlich in Hinblick auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses erbracht werden und nicht von der persönlichen Arbeitsleistung der begünstigten Arbeitnehmer abhängen, können durch Betriebsvereinbarung grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft eingestellt werden.2. Ein Arbeitnehmer kann ohne Hinzutreten von besonderen Umständen nicht auf den unveränderten Fortbestand von Leistungen aus betrieblichen Regelungen vertrauen.Orientierungssätze:1. Eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel auf die jeweils für den Arbeitgeber geltenden allgemeinen Arbeitsbedingungen ist nicht intransparent, wenn es an einem ausdrücklichen Hinweis auf ihre Betriebsvereinbarungsoffenheit fehlt. Maßgeblich ist allein, dass die Abänderbarkeit der in Bezug genommenen Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer als Vertragspartner des Klauselverwenders erkennbar wird.2. Eine ablösende Betriebsvereinbarung unterliegt nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keiner Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn die ablösende Betriebsvereinbarung zur Verschlechterung einer betriebsvereinbarungsoffenen vertraglichen Einheitsregelung führt.
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