BAG - Urteil vom 17.07.2012
1 AZR 185/11
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 747/09
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5222/08

Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 17.07.2012 - Aktenzeichen 1 AZR 185/11

DRsp Nr. 2013/336

Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2010 - 6/18 Sa 747/09 - aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2009 - 22 Ca 5222/08 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG § 75 Abs. 2; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1, 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 308 Nr. 4; BGB § 310 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.

Die Klägerin ist die Alleinerbin des 1949 geborenen und 2011 verstorbenen Erblassers. Dieser war vom 1. Oktober 1975 bis zum 31. Dezember 2009 zunächst bei der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) und anschließend bei der Beklagten beschäftigt. Nr. 5 des Arbeitsvertrags vom 21. Dezember 1999 lautet:

"Auf das Beschäftigungsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung."