I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1080/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers entsprochen hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2010 - 22 Ca 5105/09 - wird insgesamt zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über das Fortbestehen von Leistungen im Krankheitsfall.
Der 1951 geborene Kläger war seit dem 29. September 1989 zunächst bei der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) beschäftigt. Nr. 4 des Arbeitsvertrags vom 20. Dezember 1990 lautet:
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen der Tarifregelung für die Beschäftigten der Deutschen Postgewerkschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung."
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