BAG - Urteil vom 15.07.1992
7 AZR 466/91
Normen:
BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 611 BGB
BAGE 71, 14
BB 1992, 2512
DB 1993, 438
EzA § 611 BGB Nr. 26
MDR 1993, 883
NZA 1993, 220
SAE 1994, 128
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht - Urteil Berlin vom 25.4.1991 - 2 Ca 391/90 - I. Landesarbeitsgericht - Urteil Berlin vom 6.9.1991 - 2 Sa 9/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung - Betriebsratsmitglied

BAG, Urteil vom 15.07.1992 - Aktenzeichen 7 AZR 466/91

DRsp Nr. 1996/6309

Abmahnung - Betriebsratsmitglied

»1. Die Pflicht eines nicht freigestellten Betriebsratsmitgliedes, sich vor Beginn seiner unter § 37 Abs. 2 BetrVG fallenden Betriebsratstätigkeit beim Arbeitgeber abzumelden, beruht jedenfalls auch auf dem Arbeitsvertrag. 2. Die Verletzung dieser Pflicht kann Gegenstand und Inhalt einer entsprechenden Abmahnung durch den Arbeitgeber sein.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Der Kläger ist bei der Beklagten Elektronikfachverkäufer gegen eine Vergütung von zuletzt 3.600,-- DM brutto im Monat beschäftigt. Er ist Mitglied des im Oktober 1990 bei der Beklagten gewählten Betriebsrates. Diese Betriebsratswahl hatte die Beklagte angefochten. Das Wahlanfechtungsverfahren ist eingestellt worden, nachdem die Beklagte ihren Wahlanfechtungsantrag zurückgenommen hatte.