Der Kläger begehrt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.
Der Kläger ist bei der Beklagten Elektronikfachverkäufer gegen eine Vergütung von zuletzt 3.600,-- DM brutto im Monat beschäftigt. Er ist Mitglied des im Oktober 1990 bei der Beklagten gewählten Betriebsrates. Diese Betriebsratswahl hatte die Beklagte angefochten. Das Wahlanfechtungsverfahren ist eingestellt worden, nachdem die Beklagte ihren Wahlanfechtungsantrag zurückgenommen hatte.
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