LAG Hamm - Urteil vom 13.06.1991
4 (18) (12) Sa 714/90
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 (Abmahnung), § 1004 ; StVZO § 15a Abs. 6 ;
Fundstellen:
EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 22
LAGE § 611 BGB Abmahnung Nr. 30
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn - 1 Ca 93/90 - 26.04.90,

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

LAG Hamm, Urteil vom 13.06.1991 - Aktenzeichen 4 (18) (12) Sa 714/90

DRsp Nr. 2001/14528

Abmahnung: Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

1. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung einer von ihm für unberechtigt oder unzutreffend gehaltenen Abmahnung aus seiner Personalakte besteht nicht. 2. Der Arbeitnehmer ist berechtigt, vom Arbeitgeber zu verlangen, eine Gegendarstellung zu den Personalakten zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 (Abmahnung), § 1004 ; StVZO § 15a Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers sowie über Restlohnansprüche.

Die Beklagte ist ein Nahrungsmittelwerk, welches vornehmlich Konfitüren, Fruchtsäfte, Konserven und Tiefkühlerzeugnisse herstellt und vertreibt. Bei ihr ist der Kläger als Kraftfahrer zu einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoeinkommen von 3.600,-- DM beschäftigt.

Mit Schreiben vom 10.01.1990, dem Kläger zugegangen am 18.01.1990, mahnte die Beklagte ihn wie folgt ab:

"Aufgrund des im nachfolgenden dargestellten Sachverhaltes sehen wir uns gezwungen, Ihnen eine Abmahnung aus dem Arbeitsverhältnis auszusprechen.

Entsprechend der Ihnen schriftlich übergebenen Arbeitsanweisung und dem schriftlichen Ladeauftrag sollten Sie am Freitag, den 22.12.1989 die Abfahrtszeit 3.00 Uhr einhalten, um eine Tour zum Kunden in K. (Dänemark) durchzuführen.