LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.05.2006
10 Sa 59/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 15.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1579/05

Abmahnung bei Nichtbeachtung von Hygienevorschriften

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 59/06

DRsp Nr. 2007/1144

Abmahnung bei Nichtbeachtung von Hygienevorschriften

Ist die Arbeitnehmerin im Rahmen einer von der Arbeitgeberin durchgeführten Hygieneschulung darauf hingewiesen worden, dass bei der Zubereitung und Ausgabe von Speisen (jedenfalls bis zum Verlassen der Küche) eine Kopfbedeckung zu tragen ist, und ist ihr gleichzeitig ein "Reinigungs- und Hygieneplan" ausgehändigt worden, der ausdrücklich eine entsprechende Anweisung enthält, die zweifellos dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht unterfällt, liegt in deren Nichtbeachtung trotz wiederholter Belehrung ein abmahnungsfähiges Verhalten.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer unter dem Datum vom 22.09.2005 erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Abmahnungsschreiben hat folgenden Inhalt:

"Sehr geehrte Frau A.,

am 13.07.2005 wurden Sie aufgefordert, beim Anrichten der Mahnzeiten eine Schutzhaube zu tragen. Eine Belehrung über diese Hygienevorschrift war bereits in einem protokollierten Gespräch erfolgt, zudem sind Ihnen die Bekleidungsvorschriften entsprechend ausgehändigt worden.

Am 15.07.2005 gegen 08.15 Uhr trugen Sie trotz der wiederholten Belehrung erneut keine Schutzhaube. Sie wurden wiederum an die Schutzhaube erinnert, eine Überprüfung ca. 10 Minuten später ergab, dass Sie der Aufforderung nicht nachgekommen waren.