Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Entfernung einer unter dem Datum vom 22.09.2005 erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte. Das Abmahnungsschreiben hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrte Frau A.,
am 13.07.2005 wurden Sie aufgefordert, beim Anrichten der Mahnzeiten eine Schutzhaube zu tragen. Eine Belehrung über diese Hygienevorschrift war bereits in einem protokollierten Gespräch erfolgt, zudem sind Ihnen die Bekleidungsvorschriften entsprechend ausgehändigt worden.
Am 15.07.2005 gegen 08.15 Uhr trugen Sie trotz der wiederholten Belehrung erneut keine Schutzhaube. Sie wurden wiederum an die Schutzhaube erinnert, eine Überprüfung ca. 10 Minuten später ergab, dass Sie der Aufforderung nicht nachgekommen waren.
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