BAG - Urteil vom 10.11.1993
7 AZR 682/92
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 6; BGB § 611 (Abmahnung);
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 11.6.1992 - 5 Ca 1119/91 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 15.10.1992 - 12 (13) Sa 1035/92 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

BAG, Urteil vom 10.11.1993 - Aktenzeichen 7 AZR 682/92

DRsp Nr. 2000/1225

Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes

»Die Abmahnung eines Betriebsratsmitgliedes wegen Arbeitsverweigerung aufgrund einer nicht nach § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlichen Schulungsteilnahme ist jedenfalls dann berechtigt, wenn bei sorgfältiger objektiver Prüfung für jeden Dritten ohne weiteres erkennbar war, daß die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme für dieses Betriebsratsmitglied nicht erforderlich war.«

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 1, § 37 Abs. 2, 6; BGB § 611 (Abmahnung);

Tatbestand:

Der Kläger verlangt die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.

Die Beklagte vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von ihrer japanischen Muttergesellschaft hergestellte Kraftfahrzeuge. Sie beschäftigt ca. 450 Mitarbeiter. Der Kläger ist bei ihr als Kfz-Mechaniker angestellt. Er ist nicht freigestelltes Mitglied des neunköpfigen Betriebsrates.

Nach einem entsprechenden Beschluß des Betriebsrates vom 3. September 1991 nahm der Kläger an einem vom Sozialinstitut des Erzbistums P für die Zeit von Dienstag, dem 29. Oktober 1991 bis Donnerstag, dem 31. Oktober 1991 angebotenen Seminar "Gruppenarbeit in der Automobilindustrie" teil. Das Programm umfaßte folgende Einzelthemen:

"Was ist Gruppenarbeit?

Worin unterscheidet sie sich von der traditionellen Arbeitsorganisation in Großbetrieben?

- Warum ist sie in aller Munde?