LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.06.2009
5 Sa 341/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 115/08

Abmahnung eines Marktleiters wegen mangelhafter Warenpräsentation und eigenmächtiger befristeter Einstellung einer Aushilfskraft

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.06.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 341/08

DRsp Nr. 2009/21238

Abmahnung eines Marktleiters wegen mangelhafter Warenpräsentation und eigenmächtiger befristeter Einstellung einer Aushilfskraft

1. Soll ein Marktleiter in einem Baumarkt abgemahnt werden, weil in dem Markt Mängel in der Präsentation der Waren festgestellt wurden, muss der Arbeitgeber nachweisen können, dass der Marktleiter die Mängel zu vertreten hat. Dazu muss er sich mit dem Rechtfertigungsvorbringen des Arbeitnehmers im Einzelnen auseinandersetzen. 2. Stellt der Marktleiter eine Aushilfskraft ohne vorheriges Einverständnis der Unternehmenszentrale und damit weisungswidrig befristet ein, so rechtfertigt dies den Ausspruch einer Abmahnung, denn eine solche Einstellung kann wegen des Vorbeschäftigungsverbots aus § 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu einem erheblichen Schaden führen. Dies gilt auch dann, wenn der Marktleiter rechtsirrtümlich angenommen hatte, ein verbindliches Arbeitsverhältnis entstehe erst mit der Aushändigung der Vertragsurkunde.

Tenor:

1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 1/3 und im Übrigen die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Entfernung von drei schriftlich erteilten Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.