LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.07.2006
2 Sa 103/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn 4 Ca 1168 c/05 vom 16.11.2005,

Abmahnung nach Kündigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Abmahnungskontrolle

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 103/06

DRsp Nr. 2006/28190

Abmahnung nach Kündigung - Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Abmahnungskontrolle

1. Die Abmahnung unterliegt keiner Verhältnismäßigkeitskontrolle; vielmehr stellt das Erfordernis einer berechtigten Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung bereits ein Ausfluss des Billigkeitsprinzips und der Interessenabwägung dar, die auch im Kündigungsschutzgesetz ihren Niederschlag gefunden hat.2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist im Rahmen der gerichtlichen Abmahnungskontrolle nur insoweit von Bedeutung, als Form und Umstände der Abmahnung gemeint sind, nicht die Frage, ob die Abmahnung als solche eine Überreaktion darstellt.3. Auch die Tatsache, dass die Arbeitgeberin eine Abmahnung nach fristgerechter Kündigung ausspricht, kann nicht als Überreaktion gewertet werden, denn trotz einer bevorstehenden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind die Parteien des Arbeitsvertrages gehalten, diesen bis zu seiner Beendigung zu erfüllen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses und die Rechtmäßigkeit einer erteilten Abmahnung.