LAG Düsseldorf - Urteil vom 14.09.1998
10 Sa 1109/98
Normen:
BGB §§ 315 611 Abs. 1 (Abmahnung) ;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2962/97

Abmahnung: Pflichtenverstoß eines Organisten gegen die Weisung des Pfarrers

LAG Düsseldorf, Urteil vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 10 Sa 1109/98

DRsp Nr. 2002/8291

Abmahnung: Pflichtenverstoß eines Organisten gegen die Weisung des Pfarrers

Es ist weder nach staatlichem noch nach innerkirchlichem Recht rechtlich zu beanstanden, wenn der Pfarrer als Vorgesetzter eines in der Gemeinde angestellten Organisten diesen anweist, das "Vaterunser" mit der Orgel zu begleiten. Eine wegen der Verweigerung der Orgelbegleitung ausgesprochene Abmahnung ist rechtens.

Normenkette:

BGB §§ 315 611 Abs. 1 (Abmahnung) ;

Tatbestand

Der am 4.9.1948 geborene Kläger, ausgebildeter B-Musiker, ist seit dem 15.11.1969 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Organist, Küster und Chorleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung.

Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abmahnung der beklagten Kirchengemeinde vom 7.11.1997.

Der Kläger begleitete jedenfalls seit 10 Jahren etwa 12 mal im Jahr während des deutschen Hochamtes um 10.30 Uhr das "Vaterunser" mit der Orgel. Pfarrer B Vorsitzender des Kirchenvorstandes der beklagten Gemeinde, wünschte diese Orgelbegleitung, um die anwesenden Gläubigen ausländischer Herkunft (Vietnamesen, Tamilen, Inder, Spätaussiedler, Rußlanddeutsche) an das Singen des "Vaterunser" heranzuführen.