Der am 4.9.1948 geborene Kläger, ausgebildeter B-Musiker, ist seit dem 15.11.1969 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde als Organist, Küster und Chorleiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (
Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Abmahnung der beklagten Kirchengemeinde vom 7.11.1997.
Der Kläger begleitete jedenfalls seit 10 Jahren etwa 12 mal im Jahr während des deutschen Hochamtes um 10.30 Uhr das "Vaterunser" mit der Orgel. Pfarrer B Vorsitzender des Kirchenvorstandes der beklagten Gemeinde, wünschte diese Orgelbegleitung, um die anwesenden Gläubigen ausländischer Herkunft (Vietnamesen, Tamilen, Inder, Spätaussiedler, Rußlanddeutsche) an das Singen des "Vaterunser" heranzuführen.
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