LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 01.12.2000
6 Sa 562/99
Normen:
BGB §§ 242 611 Abs. 1 § 1004 ; GG Art. 9 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AiB 2001, 305
AuR 2001, 71
FA 2001, 145
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 16.09.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 653 a/99

Abmahnung: Rechtsnatur des Entfernungsanspruchs - Voraussetzungen für eine Abmahnung - Konkretisierung des Pflichtenverstoßes

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 01.12.2000 - Aktenzeichen 6 Sa 562/99

DRsp Nr. 2002/3498

Abmahnung: Rechtsnatur des Entfernungsanspruchs - Voraussetzungen für eine Abmahnung - Konkretisierung des Pflichtenverstoßes

1. a) Die Aufnahme einer ungerechtfertigten formellen Abmahnung in die vom Arbeitgeber geführte Personalakte des Arbeitnehmers bedeutet regelmäßig einen schuldhaften Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, woraus sich der Anspruch auf Entfernung ergibt. b) Der Anspruch folgt aber auch - in Anspruchskonkurrenz - aus dem quasinegatorischen Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB, wonach die Beeinträchtigung von Erwerb und Fortkommen des Arbeitnehmers durch den Inhalt der Abmahnung bzw. der Zustand, dass die Abmahnung Akteninhalt geworden ist, beseitigt werden muss. 2. a) Der Abmahnung kommt somit eine Dokumentations-, Warn- und Androhungsfunktion zu, was voraussetzt, dass der Arbeitgeber das beanstandete Verhalten hinreichend genau beschreibt und in hinreichend deutlich erkennbarer Weise seine Beanstandungen vorbringt. b) Das dem Arbeitnehmer angelastete Fehlverhalten muss seiner Art nach präzisiert dargestellt werden. Nicht ausreichend sind nur schlagwortartige, pauschale Umschreibungen und subjektive Werturteile. Der Arbeitgeber hat zu konkretisieren, was er als nicht vertragsgerecht ansieht und wann und inwieweit der Arbeitnehmer dagegen verstoßen haben soll.