BAG - Urteil vom 12.06.1986
6 AZR 559/84
Normen:
BetrVG § 83 Abs. 2 ; BGB § 242 § 611 § 1004 ;
Fundstellen:
NZA 1987, 153
Vorinstanzen:
I. ArbG Köln - Urteil vom 21.02.1984 - 15 Ca 10086/83, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. LAG Köln - Urteil vom 20.09.1984 - 8 Sa 442/84, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 12.06.1986 - Aktenzeichen 6 AZR 559/84

DRsp Nr. 2007/24793

Abmahnung: Verstoß gegen das Verbot politischer Betätigung, Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte

1. Aus § 242 BGB sind für das Arbeitsverhältnis verschiedene Nebenrechte und -pflichten abzuleiten. Dabei ist auch auf die in den Grundrechten des Grundgesetzes zum Ausdruck gekommene Wertentscheidung der Verfassung Bedacht zu nehmen. Die in den Grundrechtsnormen enthaltene objektive Wertordnung gilt als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts und wirkt deshalb auch auf das Privatrecht ein. Damit gewinnt der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz für das Arbeitsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten Bedeutung.