LAG Köln - Urteil vom 17.12.2021
11 Sa 144/20
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 5 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2162/19

Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten KündigungEntbehrlichkeit einer AbmahnungGrobe Pflichtverletzung als verhaltensbedingter KündigungsgrundOrdnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

LAG Köln, Urteil vom 17.12.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 144/20

DRsp Nr. 2022/8334

Abmahnung vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung Grobe Pflichtverletzung als verhaltensbedingter Kündigungsgrund Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gem. § 102 Abs. 1 BetrVG

1. Beruht die Pflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. 2. Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder dass es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist.