Die Parteien streiten um die Berechtigung zweier Arbeitgeberkündigungen sowie um Zahlungsansprüche.
Seit 01. März 2003 ist der Kläger bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Hoteldirektor zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.750,00 EUR tätig gewesen.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15. März 2005, dem Kläger zugegangen am 16. März 2005, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2005. Der Kläger erhob hiergegen am 05. April 2005 Kündigungsschutzklage.
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