LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2006
4 Sa 231/06
Normen:
BGB § 611 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 20.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 515/05

Abmahnung vor Kündigung auch gegenüber leitenden Angestellten - Übertragung der Personalführung unter Vorbehalt keine Berechtigung zur selbständigen Personaleinstellung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 231/06

DRsp Nr. 2006/28093

Abmahnung vor Kündigung auch gegenüber leitenden Angestellten - Übertragung der Personalführung unter Vorbehalt keine Berechtigung zur selbständigen Personaleinstellung

1. Auch gegenüber einem leitenden Angestellter hat die Arbeitgeberin vor einer Kündigung eine (vergebliche) Abmahnung auszusprechen.2. Überträgt der Anstellungsvertrag dem Arbeitnehmer zwar die gesamte Personalführung, jedoch unter dem Vorbehalt, dass Entlassungen und Neuanstellungen stets vorher mit der Geschäftsführung abzustimmen sind, kann daraus eine Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung (im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG) nicht hergeleitet werden.

Normenkette:

BGB § 611 ; KSchG § 9 Abs. 1 Satz 2 § 14 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung zweier Arbeitgeberkündigungen sowie um Zahlungsansprüche.

Seit 01. März 2003 ist der Kläger bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, als Hoteldirektor zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 3.750,00 EUR tätig gewesen.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15. März 2005, dem Kläger zugegangen am 16. März 2005, das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni 2005. Der Kläger erhob hiergegen am 05. April 2005 Kündigungsschutzklage.