LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.04.2010
10 Sa 2763/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4045/09

Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu mutmaßlicher Konkurrenztätigkeit bei unwirksamer Eigenkündigung des Arbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 2763/09

DRsp Nr. 2010/20819

Abmahnungserfordernis bei außerordentlicher Eigenkündigung des Arbeitnehmers; Auskunftsanspruch des Arbeitgebers zu mutmaßlicher Konkurrenztätigkeit bei unwirksamer Eigenkündigung des Arbeitnehmers

1. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitnehmer ist dieser zur Auskunft über etwaige Konkurrenztätigkeiten verpflichtet, wenn die außerordentliche Kündigung unwirksam ist. 2. Auch im Falle einer außerordentlichen Arbeitnehmerkündigung bedarf es in aller Regel zuvor einer Abmahnung.

I. Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 5. November 2009 - 4 Ca 4045/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.500,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; HGB § 60; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 1; BDSG § 28 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um den Zeitpunkt der Beendigung der zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisse und daraus resultierende Auskunftsansprüche wegen Konkurrenztätigkeit.