LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.12.2009
8 Sa 260/09
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2010, 434
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 703/08

Abmahnungserfordernis bei Trunkenheit am Arbeitsplatz; ordentliche Kündigung bei Beleidigung eines Vorgesetzten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen 8 Sa 260/09

DRsp Nr. 2010/8083

Abmahnungserfordernis bei Trunkenheit am Arbeitsplatz; ordentliche Kündigung bei Beleidigung eines Vorgesetzten

1. Ist der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner Tätigkeit alkoholisiert und verstößt er damit (insbesondere bei Bestehen eines betrieblichen Alkoholverbots) in nicht unerheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, bedarf es gleichwohl vor Ausspruch einer ordentlichen wie auch erst recht vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung der vorherigen Abmahnung. 2. Auch wenn es der Arbeitgeberin regelmäßig nicht zuzumuten ist, Beleidigungen und Bedrohungen von Vorgesetzten sowie die Beschädigung von in ihrem Eigentum stehenden Gegenständen zu dulden, kann doch im Einzelfall eine Beschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geboten sein; das gilt im Einzelfall etwa bei langjähriger Betriebszugehörigkeit (18 Jahre) und fortgeschrittenem Lebensalter (54 Jahre) sowie dem Umstand, dass sich der Arbeitnehmer ein ähnliches oder gleichgelagertes Fehlverhalten zuvor nicht hatte zu Schulden kommen lassen und einiges dafür spricht, dass er an dem betreffenden Vormittag unter Verlust jeglicher Selbstkontrolle "ausgerastet" ist und nicht zu befürchten ist, dass sich ein ähnliches oder gleichgelagertes Fehlverhalten schon in naher Zukunft wiederholen wird.