LAG Köln - Urteil vom 11.01.2023
3 Sa 102/22
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1; KSchG § 15; BetrVG § 103; SGB IX § 174;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 12.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1520/21

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten KündigungenAuflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 KSchGPrüfungsmaßstab der Arbeitsgerichte im Rahmen des § 9 Abs. 1 KSchGKein Sonderkündigungsschutz bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2023 - Aktenzeichen 3 Sa 102/22

DRsp Nr. 2023/11674

Abmahnungserfordernis bei verhaltensbedingten Kündigungen Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 KSchG Prüfungsmaßstab der Arbeitsgerichte im Rahmen des § 9 Abs. 1 KSchG Kein Sonderkündigungsschutz bei gerichtlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Einzelfall zu verhaltensbedingter Kündigung eines leitenden Mitarbeiters der Personalabteilung wegen Störung des Betriebsfriedens, begründeter Auflösungsantrag des Arbeitgebers

1. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem "Ultima ratio-Prinzip" folgt bei verhaltensbedingten Kündigungen, dass zuvor eine Abmahnung ausgesprochen worden sein muss. Insbesondere bei vorwerfbaren und bewusst begangenen Pflichtverletzungen kann eine Abmahnung mit ihrem Hinweis- und Warncharakter bewirken, dass es zu keinen Störungen im Arbeitsverhältnis mehr kommt und deshalb eine Kündigung vermeidbar ist. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.