LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 27.08.2009
4 Sa 209/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AuA 2009, 725
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 325/09

Abmahnungserfordernis bei willenbestimmtem Verhalten; unwirksame Kündigung eines Chemiefacharbeiters wegen Pflichtverletzung bei der Herstellung von Salben

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 4 Sa 209/09

DRsp Nr. 2009/22288

Abmahnungserfordernis bei willenbestimmtem Verhalten; unwirksame Kündigung eines Chemiefacharbeiters wegen Pflichtverletzung bei der Herstellung von Salben

1. Jedes willensbestimmte Verhalten eines Arbeitnehmers ist für die Zukunft abänderbar und deshalb grundsätzlich abmahnungsfähig und abmahnungsbedürftig. 2. Ist aufgrund einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass sich eine Abmahnung nicht als erfolgversprechend für eine zukünftig ordnungsgemäße Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten erweisen wird und hat sich der Arbeitnehmer zudem angesichts seines Gesamtverhaltens nicht als derart unzuverlässig erwiesen, dass bei der Arbeitgeberin für die Zukunft jegliches Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sorgfältige Arbeitsleistung zerstört ist, ist im Einzelfall auch bei erheblicher Missachtung arbeitsvertraglicher Pflichten gleichwohl statt einer fristgerechten Kündigung eine Abmahnung auszusprechen.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29.04.2009 - 5 Ca 325/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten fristgerechten Kündigung.