LAG Hamm - Urteil vom 21.06.2006
18 Sa 2361/04
Normen:
BGB § 242 § 611 § 623 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/04

Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrags, Einigung über den Vertragsinhalt, Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel durch den Arbeitgeber

LAG Hamm, Urteil vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 18 Sa 2361/04

DRsp Nr. 2007/11670

Abschluss eines mündlichen Aufhebungsvertrags, Einigung über den Vertragsinhalt, Treuwidrigkeit der Berufung auf den Formmangel durch den Arbeitgeber

Normenkette:

BGB § 242 § 611 § 623 ; ZPO § 286 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.

Der am 01.01.1939 geborene Kläger war seit 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Sein durchschnittliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt 2.015,87 EUR. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 60 % anerkannt.

Mit Schreiben vom 20.10.2002 (Bl. 16 d.A.) beantragte die Beklagte beim Integrationsamt des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe die Zustimmung zu einer beabsichtigten ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung. Die mündliche Verhandlung des Integrationsamtes fand am 03.12.2002 im Betrieb der Beklagten statt. Dabei wurde über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2003 gegen Zahlung einer Abfindung von 6.000,-- EUR verhandelt. Zum Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung kam es nicht.

Mit Begleitschreiben vom 09.12.2002 übersandte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Prozessbevollmächtigten des Klägers den "Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung". In diesem Begleitschreiben (Bl. 19 d.A.) heißt es u.a.: