BAG - Beschluß vom 20.08.1991
1 ABR 85/90
Normen:
ArbGG § 81 ; BetrVG § 77 Abs. 3, § 23 Abs. 1, 3, § 2 Abs. 1, § 87 Abs. 1 ; GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
AP Nr. 2 zu § 77 BetrVG 1972
AfP 1992, 179
BAGE 68, 200
BB 1991, 1784, 2535
BB 1991, 1784
BB 1991, 2535
BB 1992, 490
DB 1991, 1834
DB 1992, 275
EzA Art. 9 GG Nr. 54
EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 31
EzA § 77 BetrVG 1972 Nr. 41
JuS 1992, 620
NZA 1992, 317
SAE 1992, 151
VersR 1992, 985
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 06.12.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 9/90
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Freiburg) - Beschluß vom 29.10.1990 - 10 TaBV 1/90 -,

Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

BAG, Beschluß vom 20.08.1991 - Aktenzeichen 1 ABR 85/90

DRsp Nr. 1996/6099

Abschluß tarifwidriger Betriebsvereinbarungen

»§ 23 Abs. 3 BetrVG berechtigt eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die hier geregelten Anträge gegen den Arbeitgeber zu stellen, wenn sie geltend macht, eine von den Betriebspartnern abgeschlossene Betriebsvereinbarung verstoße gegen die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung, weil sie den in § 77 Abs. 3 BetrVG normierten Vorrang des Tarifvertrages nicht beachte. Einer Betriebsvereinbarung über Angelegenheiten, die nach § 87 Abs. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen, steht der Tarifvorrang des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht entgegen. Eine solche Betriebsvereinbarung verstößt auch dann nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG, wenn sie in einzelnen Bestimmungen gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt. Das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Tarifvertragsparteien, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge zu regeln, wird durch eine nach § 87 Abs. 1 BetrVG zulässige Betriebsvereinbarung auch dann nicht verletzt, wenn diese Betriebsvereinbarung in einzelnen Bestimmungen gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt. Eine Gewerkschaft hat daher keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber, daß dieser die Anwendung einer solchen Betriebsvereinbarung im Betrieb deswegen unterläßt, weil diese Betriebsvereinbarung gegen zwingende tarifliche Vorgaben verstößt.«

Normenkette:

ArbGG § 81 ;