LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.09.2005
4 Sa 444/05
Normen:
BetrVG § 75 ; ATG § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 27.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1813/04

Absenkung der Betriebsrente bei Altersteilzeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 444/05

DRsp Nr. 2006/1764

Absenkung der Betriebsrente bei Altersteilzeit

1. Sieht die Versorgungsordnung vor, dass unter Berücksichtigung einer Teilzeitbeschäftigung in den letzten 10 Jahren des Arbeitsverhältnisses, die rechnerisch einem Anteil von 85 zu 100 entspricht, der Betrag des rentenfähigen Verdienstes im Zeitpunkt des Rentenbeginns auf 0,85 % abgesenkt wird, entspricht diese Regelung geltendem Recht und verstößt weder gegen Diskriminierungsverbote, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Grundsätze von Recht und Billigkeit.2. Zu dem übergreifenden Begriff der Teilzeit zählt auch die Altersteilzeit.

Normenkette:

BetrVG § 75 ; ATG § 10 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechnung der an den Kläger zu zahlenden monatlichen Betriebsrente aus betrieblicher Altersversorgung. Der Kläger war vom 15.12.1959 bis zum 31.08.2004 als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Er ist am 09.08.1944 geboren. Ab 01.09.2001 stand der Kläger vereinbarungsgemäß mit der Beklagten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, welches im Blockmodell ausgeführt wurde und wobei die ersten 18 Monate voll gearbeitet wurden, die letzten 18 Monate war der Kläger freigestellt. Er bezieht seit 01.09.2004 gesetzliche Altersversorgung und eine Betriebsrente. Er ist mit einem Grad von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.