LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.09.2008
L 19 B 142/08 AS ER
Normen:
SGB II § 9 Abs. 2 S. 3 § 31 ;

Absenkung von Leistungen nach dem SGB II nach individuellem Fehlverhalten, Zurechnung fremden Verschuldens

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2008 - Aktenzeichen L 19 B 142/08 AS ER

DRsp Nr. 2008/20514

Absenkung von Leistungen nach dem SGB II nach individuellem Fehlverhalten, Zurechnung fremden Verschuldens

Die Sanktionen nach § 31 SGB II erfolgen auf individuelles Fehlverhalten hin und sollen nur Leistungen dessen betreffen, der das Fehlverhalten an den Tag gelegt hat. Fremdes Verschulden wird nicht zugerechnet. Gekürzt werden darf nur der individuell zustehende Leistungsanteil, was bei Anrechenbarkeit eigener Einkünfte oder bei anrechenbaren Einkünften anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft zur Folge hat, dass nur in den Leistungsanteil eingegriffen werden darf, der dem zu Sanktionierenden nach § 9 Abs. 2 S. 3 SGB II zusteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 9 Abs. 2 S. 3 § 31 ;