LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.12.2008 (L 8 R 239/07)
Der zuständigen Geschäftsführerin der Beklagten, Frau L, wird wegen unentschuldigten Fehlens im Termin vom 3.12.2008 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1000 Euro auferlegt. I. Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem [...]