LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008
L 9 AS 34/08
Normen:
SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 17/08

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Mehrbedarf eines Kindes mit Nachteilsausgleich G, Voraussetzung der nichterwerbsfähigen Person

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 9 AS 34/08

DRsp Nr. 2009/1258

Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, Mehrbedarf eines Kindes mit Nachteilsausgleich "G", Voraussetzung der nichterwerbsfähigen Person

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 SGB II liegen bei einem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden fünfjährigen Kind, das einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "G" besitzt, nicht vor, da es keine "nichterwerbsfähige Person" im Sinne der Vorschrift ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.05.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 28 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.