Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.05.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB II.
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