LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.12.2008
L 7 AS 62/08
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 255/07

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Privatdarlehens als Einkommen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2008 - Aktenzeichen L 7 AS 62/08

DRsp Nr. 2009/3093

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines Privatdarlehens als Einkommen

Kann im Zeitpunkt des Geldzuflusses eines Privatdarlehens die Rückzahlungsverpflichtung eindeutig festgestellt werden, so stellt es kein Einkommen nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, und es besteht keine Veranlassung, eine Dokumentation des Geschäfts im Sinne eines Fremdvergleichs zu fordern. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.05.2008 abgeändert. Der Bescheid vom 13.03.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte die Bewilligung der Grundsicherungsleistungen für Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen Anrechnung des von ihrem Onkel im Dezember 2006 überwiesenen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR als Einkommen teilweise aufhob und Erstattung in Höhe von 1.410,00 EUR forderte.