LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.2008
L 8 R 3/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 67/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.2008 (L 8 R 3/08) - DRsp Nr. 2009/8553

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2008 - Aktenzeichen L 8 R 3/08

DRsp Nr. 2009/8553

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.08.2007 teilweise geändert.

Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird der Bescheid der Beklagten vom 28.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2005 aufgehoben, soweit der Bescheid vom 06.08.2003 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.08.2002 bis 30.04.2004 aufgehoben und die bis dahin gezahlte Rente zurückgefordert wurde. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und gegebenenfalls unter Berücksichtigung welcher Beitragszeiten der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente beanspruchen kann und ob die Beklagte zu Recht die vom 01.08.2002 bis zum 31.03.2004 gewährten Rentenleistungen in Höhe von 794,98 EUR zurückgefordert hat.