LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2008
L 7 B 354/08 AS
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 49/08

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis bei der Möglichkeit der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens, verspätete Auszahlung der Leistung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 354/08 AS

DRsp Nr. 2009/1119

Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzbedürfnis bei der Möglichkeit der Vermeidung eines Gerichtsverfahrens, verspätete Auszahlung der Leistung nach dem SGB II

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis fehlt in der Regel, wenn sich das angestrebte Ziel auf einfachere und näherliegende Weise erreichen lässt (hier: Abhilfe ohne gerichtliche Hilfe bei verspäteter Auszahlung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird zurückgewiesen, soweit das Sozialgericht Köln den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren abgelehnt hat. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 19.09.2008 wird als unzulässig verworfen, soweit das Sozialgericht Köln entschieden hat, dass außergerichtliche Kosten im Klageverfahren nicht zu erstatten sind. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114;

Gründe: