LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2008
L 7 B 269/08 AS
Normen:
SGB II § 20 Abs. 2 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 29 AS 158/07

Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse, Wegfall der Regelleistung nach dem Tod des Leistungsberechtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 269/08 AS

DRsp Nr. 2009/1259

Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse, Wegfall der Regelleistung nach dem Tod des Leistungsberechtigten

§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X ist verständigerweise so zu lesen, dass der Betreffende gewusst (oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst) haben muss, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch nach dem Gesetz zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (hier: Wegfall des Anspruchs auf Regelleistung nach dem Tod des Leistungsberechtigten). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.07.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 2 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und insbesondere statthaft.