LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 45/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 28/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008 (L 13 EG 45/08) - DRsp Nr. 2009/3094

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 45/08

DRsp Nr. 2009/3094

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verlängerung des Bemessungszeitraumes für Elterngeld durch Elternzeit.

Die Klägerin ist die Mutter der am 00.05.2007 geborenen Tochter D. Ihre erste B ist am 00.04.2004 geboren.

Die Klägerin hat sich vom 00.04.2004 bis zum 18.04.2007 in Elternzeit befunden. Während dieser Zeit stand sie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis bei der Firma T GmbH.

Am 18.06.2007 beantragte die Klägerin die Zahlung von Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes D.

Mit Bescheid vom 25.07.2007 gewährte das Versorgungsamt E der Klägerin Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages von 300,00 Euro unter Berücksichtigung der von der Arbeitgeberin und den Krankenkassen gewährten Bezüge und Leistungen.