Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.2007 geborenen N O.
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