LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.12.2008
L 13 EG 40/08
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1524
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EG 40/07

Anspruch auf Elterngeld; Zulässigkeit des Wechsels in eine ungünstigere Lohnsteuerklasse zur Erzielung einer höheren Bemessungsgrundlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 40/08

DRsp Nr. 2009/3636

Anspruch auf Elterngeld; Zulässigkeit des Wechsels in eine ungünstigere Lohnsteuerklasse zur Erzielung einer höheren Bemessungsgrundlage

Der geringere Lohnsteuervorabzug beim Elterngeldberechtigten infolge eines Wechsels in eine - von der vorläufigen Steuerlast her gesehen - ungünstigere Steuerklasse erhöht die Bemessungsgrundlage des Elterngeldes. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird die Klage des Klägers zu 2) abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1). Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Steuerklassenwechsels bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Die Klägerin zu 1) ist Mutter der am 00.00.2007 geborenen N O.