LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008
L 2 KN 256/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 03.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 268/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008 (L 2 KN 256/07) - DRsp Nr. 2009/880

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 256/07

DRsp Nr. 2009/880

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 03.08.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er war in der Zeit vom 27.05.1964 mit Unterbrechungen bis zum 07.05.1969 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Damals führte er den Namen N M. In der Folgezeit kehrte er nach Marokko zurück und lebt zur Zeit dort.