LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2008
L 7 B 330/08 AS
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KG 8/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2008 (L 7 B 330/08 AS) - DRsp Nr. 2009/1634

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 330/08 AS

DRsp Nr. 2009/1634

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichtes Münster vom 14.08.2008 geändert. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin T aus B beigeordnet.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor.

Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit den §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.