LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.12.2008
L 20 B 142/08 AS ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 246/08

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen L 20 B 142/08 AS ER

DRsp Nr. 2009/889

Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Erlass einer einstweiligen Anordnung, Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache

Ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 28.07.2008 wird zurückgewiesen. Das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet.

I. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 24.11.2008 (L 20 B 114/08 AS ER und L 20 B 115/08 AS).