LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 03.12.2008
L 17 U 46/08
Normen:
SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 202 S 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 15.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 162/03

Verletzung der Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03.12.2008 - Aktenzeichen L 17 U 46/08

DRsp Nr. 2009/881

Verletzung der Anzeigepflicht von Ärzten bei Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Im Hinblick auf das differenzierte und komplizierte Sozialleistungssystem hat der Gesetzgeber in den §§ 13 bis 15 SGB I die Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur Aufklärung, Beratung und Auskunft geschaffen. Eine enge, individuell-konkrete Betreuungs- und Beratungsbeziehung entsteht vor allem in einem schon bestehenden, auf längere Dauer angelegten Mitgliedschafts- und Leistungsverhältnis oder nach einem Antrag auf Leistungen zur Begründung eines solchen Verhältnisses und der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines solchen Verhältnisses und schließlich bei der konkreten Nachfrage nach Betreuung und Beratung. Zwischen den zur Anzeige des begründeten Verdachtes einer Berufskrankheit verpflichteten Ärzten einerseits und den Versicherten andererseits besteht aber grundsätzlich keine enge Betreuungs- und Beratungsbeziehung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 15. Januar 2008 abgeändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 13; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB I § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB VII § 202 S 1;

Tatbestand: