LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.12.2008
L 7 B 384/08 AS
Normen:
SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 4;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 206/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.12.2008 - Aktenzeichen L 7 B 384/08 AS

DRsp Nr. 2009/1118

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung; Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage

Die Behebung einer vergleichbaren Notlage in § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II meint Konstellationen, die mit der Gefährdung der Sicherung der Unterkunft vergleichbar sind, wie eine drohende Wohnungslosigkeit bei Energiekostenrückständen oder eine durch in der Regelleistung enthaltene Kosten wie Stromschulden ausgelöste Notlage. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.10.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern hinsichtlich der Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 878,32 Euro als Darlehn zu gewähren. Den Antragstellern zu 1) und 2) wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 22.09.2008, dem Antragsteller zu 3) ab dem 21.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 20 Abs. 1; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 1; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 2; SGB II § 22 Abs. 5 Satz 4;

Gründe: