Auf die Beschwerden der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 29.10.2008 geändert. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern hinsichtlich der Stromkostennachforderung Leistungen in Höhe von 878,32 Euro als Darlehn zu gewähren. Den Antragstellern zu 1) und 2) wird für das erstinstanzliche Verfahren ab dem 22.09.2008, dem Antragsteller zu 3) ab dem 21.10.2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die Hälfte der außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
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