LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008
L 2 KN 165/08
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 43/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.11.2008 (L 2 KN 165/08) - DRsp Nr. 2009/6671

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen L 2 KN 165/08

DRsp Nr. 2009/6671

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04.07.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Weitergewährung von Erwerbsminderungsrente.

Der am 00.00.1965 in der Türkei geborene Kläger war ab 1982 in Deutschland im Bergbau tätig, zuletzt als Aufsichtshauer. Zum 31.12.2002 kehrte er ab und ist seitdem arbeitslos. In der Zeit vom 01.03.2004 bis zum 30.04.2005 bezog der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit.